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Berufsrechtliche
Regelungen
Es gelten die
folgenden berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte:
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),
Berufsordnung (BORA),
Fachanwaltsordnung (FAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE)
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die Homepage der
Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de)
in der Rubrik „Berufsrecht“ auf deutsch und englisch eingesehen
und abgerufen werden.
Es gelten die folgenden berufsrechtlichen Regelungen für Notare:
Bundesnotarordnung (BNotO)
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Kostenordnung (KostO)
Dienstordnung für Notarinnen und Notare
Richtlinien der Westfälischen Notarkammer
Bis auf die Richtlinien der Notarkammer können die
berufsrechtlichen Regelungen über die Homepage der
Bundesnotarkammer (www.bnotk.de)
in der Rubrik „Der Notar / Berufsrecht“ auf deutsch, englisch,
französisch und spanisch eingesehen und abgerufen werden. Die
Richtlinien der Westfälischen Notarkammer finden sich auf deren
Homepage (www.westfaelische-notarkammer.de)
in den „Fachinformationen“ unter der Rubrik „Normen“.
Außergerichtliche
Streitschlichtung
Bei Streitigkeiten
zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf
Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung
bei der regionalen Rechtsanwaltskammer Hamm (gem. § 73 Abs. 2
Nr. 3 i.v.m. § 73 Abs. 5 BRAO) oder bei der Schlichtungsstelle
der Rechtsanwaltskammer (§ 191 f BRAO) bei der
Bundesrechtsanwaltskammer, im Internet zu finden über die
Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de),
e-Mail:
schlichtungsstelle@brak.de
Hinweispflichten nach § 49 b Abs. 5 BRAO
Soweit nicht eine
individuelle Vergütungsvereinbarung zwischen den Rechtsanwälten
und dem Mandanten oder einem Dritten geschlossen worden ist,
erfolgt die Abrechnung des Mandats nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Wird nach dem RVG abgerechnet, richtet sich die Abrechnung nach
dem Gegenstandswert des Mandats, es sei denn, es handelt sich um
ein Mandat, bei dem die Abrechnung nach dem RVG nicht nach dem
Gegenstandswert erfolgt, wie in Strafsachen oder in bestimmten
sozialrechtlichen Angelegenheiten.
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